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Rektorat Limbach:Friedhof Limbach: Öffentliche Bekanntmachung zur Pflege der Grabstätten

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Datum:
5. Juli 2023
Von:
Christina Schellberg

Die Friedhofsverwaltung des Friedhofes Limbach hat in einer Begehung am 28. Juni 2023 festgestellt, dass Angehörige die Gräber ihrer Angehörigen nicht ordnungsgemäß pflegen.

Gemäß Nutzungsvereinbarung, die die Angehörigen (nachfolgend: Verpflichtete) mit der Beisetzung auf unserem Friedhof mit der Friedhofsverwaltung abschließen, haben sie die Friedhofsordnung anerkannt. Hierzu gehört u. a. auch die Pflege der Grabstätte. 

Gemäß §§ 33 und 34 (Pflege und Vernachlässigung der Grabstätten) aus der Friedhofsordnung vom 01.09.2018 fordern wir die Verpflichteten auf, innerhalb von zwei Monaten die Grabstätte wieder in Ordnung zu bringen. In diesem Zusammenhang wird auf Absatz 7 hingewiesen, dass die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln nicht gestattet ist. Wir weisen darauf hin, dass die Friedhofsverwaltung bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme veranlassen wird. Die Kosten der Ersatzvornahme hierfür werden von der Friedhofsverwaltung durch Leistungsbescheid erhoben. 

Für Auskünfte bzw. Rückfragen können Sie sich gerne bei der Friedhofsverwaltung Limbach (Tel. 02683/6293) wenden. 

 

Auszug aus der Friedhofsordnung:

§ 33 – Pflege der Grabstätten

(1)  Alle Gräber sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Begräbnis von Kränzen und Blumenschmuck frei zu räumen und in einer weiteren Frist von sechs Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit ordnungsgemäß in Stand zu halten.

(2)  Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes un der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 2,00 m nicht überschreiten soll.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. 

§ 34 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den Verpflichteten nach § 16 dieser Ordnung durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. 

(2)  In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme veranlassen wird.